Benennung Technischer Dienst durch Kraftfahrbundesamt

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Mögliche Typgenehmigungen auf der Grundlage aktuellster ECE-Regelung Nr. 10 Revision 6

Im Folgenden möchten wir Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Ihre Produkte typgenehmigen können.

1. Produkte für Erstausrüstung (OEM)

Es besteht grundsätzlich Typgenehmigungspflicht auf Fahrzeug- oder Komponentenebene gemäß ECE-Regelung Nr. 10 Revision 5 oder 6. Als wesentlicher neuer Bestandteil dieser Richtlinien, sind Anforderungen an das EMV-Verhalten für On Board Ladegeräte (OBC) geschaffen worden. Für herkömmliche 12 V, 24 V und 48 V Geräte sind die Grundmessverfahren (gestrahlte und leitungsgeführte Störaussendung sowie die gestrahlte und leitungsgeführte Störfestigkeit) immer noch gegenwertig.

Bei nicht sicherheitsrelevanten Produkten (keine Funktion im Zusammenhang mit der Störfestigkeit) kann die Prüfung der gestrahlten Störfestigkeit entfallen.
Für OBCs gibt es eine Anzahl zusätzlicher Prüfungen (z.B. Surge und Burst-Pulse).

Gerne beraten wir Sie im Bereich der Typgenehmigung! 
 

2. Produkte für den Aftermarket

Als zusätzliche Regelung für die nichtsicherheitsrelevanten EUBs (keine Funktion im Zusammenhang mit der Störfestigkeit), die ausschließlich für den Aftermarket vorgesehen sind, gibt es die Möglichkeit der CE- Kennzeichnung (E1-Befreiung). Dazu ist der Nachweis der Prüfungen gemäß den Vorschriften ECE-R10 Rev. 6  ohne die Prüfung der gestrahlten Störfestigkeit erforderlich. Dieses Verfahren erfordert keine formale Typgenehmigung.

Eine CE Konformität kann so mit Hilfe der Produktfamiliennorm für elektronische Geräte, die nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden (DIN EN 50498:2011-04) erreicht werden.

Geltungsbereich der Typgenehmigungen
E-Typgenehmigungen gelten in den Staaten, welche Vertragsparteien des UN/ECE Übereinkommens sind und die Regelung in Ihrem Hoheitsgebiet verwenden. Zu den Vertragsparteien gehören die Mitgliedstaaten der EU, sowie weitere Länder innerhalb und außerhalb Europas.

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